Dokumentation eindeutiger Fakten
Diese Sammlung von Informationen und Anregung zur Hinterfragung der satzungsgemäßen Rechtmäßigkeit soll dazu dienen, dass allfällige Behauptungen und Gerüchte entweder für immer verstummen oder zu klaren Fakten verdichtet werden.
Nach dem Sammeln von Informationen werden diese aufbereitet und dem Obmann, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, der Raiffeisenbank Region Schwechat sowie dem Revisionsverband, dem Raiffeisenverband, der Bankenaufsicht und vor allem den Genossenschaftern als Eigentümer der Raiffeisenbank zugänglich gemacht.
Die Informationen sollen dazu dienen, die Funktionäre dabei zu unterstützen den satzungsgemäßen und rechtmäßigen Zustand aufrecht zu erhalten bzw. dort, wo dieser nicht erfüllt ist, ihn zum Wohle der Genossenschaft herzustellen.
Anlass: Anlass für die Initiative sind der lediglich behauptete Umstand, dass von der Raiffeisenbank in der Vergangenheit unter der Leitung des Geschäftsleiters und unter Aufsicht des Vorstands und Aufsichtsrates und mit Kenntnis des Obmanns angeblich unverhältnismäßig hohe Zinsen (angeblich sogar bis zu 18,8 % Zinsen ! ) verrechnet wurden. Zeitgleich erhielten angeblich solche Personen, die im freundschaftlichen Verhältnis zu Raiffeisen Akteuren stehen angeblich erhebliche Vorteile, Zuwendungen, Zahlungen und Zinsvergütungen. Solche Vorgänge wären – sollten sie zutreffen – auf jeden Fall ganz genau zu prüfen und vor allem den Genossenschaftern im Detail zu berichten, um jede schiefe Optik zu vermeiden und jeden unnötigen Verdacht auszuräumen. Bei theoretisch möglicher Verdichtung der Vermutungen wären von den zuständigen Stellen gegebenenfalls gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.
Beispiel: Die Verwertung von Sicherheiten wurden dem Vernehmen nach bei einem Kunden vereitelt bzw. verzögert, was dem Kreditnehmer und den Bürgen Schaden und der (gemeinnützigen ? ) Raiffeisenbank vermutlich große Buchgewinne beschert hat – in einem anderen Fall wurden angeblich Sicherheiten umstandslos freigegeben. Dies geschah sogar angeblich ohne dies an die verbindliche Rückführung der damit verbundenen Kredite zu knüpfen. Von Interesse wird sein, inwieweit es bei diesen Fällen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Genossenschaftern kam. Es wird zu klären sein, welche sachlichen Gründe allfällig dafür sprachen, solch eine Ungleichbehandlung zuzulassen und sollten keine sachlichen Gründe vorliegen, welche Rolle es allenfalls spielen konnte, dass der Geschäftsleiter „Du-Freund“ des betroffenen Kreditnehmers ist.
Schadensfrage: Ist der Genossenschaft durch dieses Handeln ein Schaden entstanden und wenn ja, dann wer ist für diesen Schaden konkret verantwortlich.
Wenn diese Frage geklärt ist, wird die nächste Frage sein, was der Obmann, der Vorstand und der Aufsichtsrat unternommen haben, um den Verantwortlichen zur Begleichung des Schadens zu bewegen. Wurde allen Genossenschaftern gegenüber dieser außerordentliche Verlust auch klar kommuniziert ? Wie ist dieser Verlust gegenüber dem Revisionsverband kommuniziert worden, wie wurde er verbucht ?
Ziel: Das Ziel der Initiative ist es neben der Informationssammlung zunächst einmal eine zivilisierte Gesprächskultur herzustellen, wie sie unter guten Kaufleuten und seriösen Geschäftspartnern bzw. Genossenschaftern wohl selbstverständlich sein sollte:
Die kontraproduktive „Waffe“ der Gesprächsverweigerung oder – die – so wie auf der Generalversammlung vom 29. Juni 2010 vom Obmann angeblich getätigte Rechtfertigung , die lediglich “kein Kommentar” lautete, fallen nach Ansicht der Initiative nicht in die Kategorie zivilisierte Gesprächskultur und dürften keinesfalls dem Repertoire einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung einer Genossenschaft angehören.
Wer das Gespräch mutwillig verweigert oder prinzipiell an einer Zweckorientierten Lösung kein Interesse zeigt, aber auch wer konfliktfreudig bis streitsüchtig ist, sollte generell und ganz allgemein nicht Funktionen in einer gemeinnützigen Genossenschaft ausüben.
Rechtsanwälte mit (berechtigtem und zugestandenem) Eigeninteresse dürfen nicht – auch nicht ohne dies primär zu beabsichtigen – die Geschäftsgebarung der Raiffeisenbank dominieren und die Verfolgung des Genossenschaftszwecks – die Gemeinnützigkeit – beeinträchtigen. Es ist jedoch Aufgabe der Genossenschaft das zu verhindern und nicht des beauftragten Anwalts.Die Initiative bietet sich hierzu gerne als externe Kontrollinstanz an.
Wenn ein Obmann, ein Aufsichtsrat, ein Vorstand und ein Geschäftsleiter zulassen, dass unangemessen prozessiert wird, die wirtschaftliche Übermacht der Genossenschaft im Konflikt als Waffe eingesetzt wird und womöglich Rechtsanwälte mit Eigeninteresse die Geschäftsführung beeinflussen, dann sollten sie ihr Mandat niederlegen und engagierten Personen die fähig, willig, bereit und kompetent sind ihr Amt sofort überlassen, um die Erreichung des Genossenschaftszwecks zu sichern und die Einhaltung von Rechtsvorschriften nicht zu gefährden.
Wenn Obmann, Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsleiter die Kommunikation verweigern und nur mit Anwälten und durch Anwälte kommunizieren wollen und können, dann sind sie grundfalsch in einer gemeinnützigen Genossenschaft. Solche Personen sollten ihre Tätigkeit besser in eine schlicht gewinnorientierte, börsennotierte Kapitalgesellschaft verlegen.
Wer die Zweckerreichung der Gemeinnützigkeit nicht mit allen Mitteln zu fördern bereit ist, hat keinen Platz in einer Raiffeisen Genossenschaft.